AGB – Allgemeine Geschäftsbedinungen

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln sämtliche Geschäfte zwischen:
– der Magma interactive GmbH (nachfolgend Magma)
– und deren Auftraggeber (Kunden, Lieferanten, Partner)
Sie beschreiben die Zusammenarbeit zwischen Magma und deren Auftraggeber mit dem Ziel Transparenz über Rechte und Pflichten zu schaffen. Alle Aufträge werden gemäss nachstehenden Bedingungen ausgeführt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ohne ausdrücklichen Widerspruch des Auftraggebers als akzeptiert. Die AGB sind integrierender Bestandteil eines Auftrags und können jederzeit auf der Webseite www.magma.li eingesehen werden.

2. Formvorschriften

Alle Vereinbarungen zwischen Magma und dem Auftraggeber zwecks Ausführung eines Auftrages, sind grundsätzlich in schriftlicher Form (z.B. Offerte) zu vereinbaren. Abweichungen der AGB sowie Änderungen und Ergänzungen bedürfen ebenfalls der Schriftform.

3. Honorar / Kostenvoranschlag

Sofern nicht anders vereinbart, entsteht der Honoraranspruch seitens der Magma sobald eine Leistung erbracht wurde. Magma ist dazu berechtigt, Teilrechnungen in Form von Vorschüssen zu verlangen. Leistungen die im vereinbarten Honorar nicht enthalten sind, werden gesondert nach Stundenaufwand entlohnt. Kostenvoranschläge sind unverbindlich, bis der Auftraggeber diesen zugestimmt oder die Auftragserteilung stattgefunden hat. Alle Kostenvoranschläge sind ab dem Ausstellungsdatum 2 (zwei) Monate gültig, sofern nicht anders ausgewiesen. Wenn abzusehen ist, dass die veranschlagten Kosten um mehr als 20% überstiegen werden, muss Magma den Auftraggeber rechtzeitig darauf hinweisen. Für Arbeiten die aus welchem Grund auch immer nicht zur Ausführung kommen, behält sich Magma das Recht auf eine angemessene Vergütung aller bereits geleisteten Arbeiten. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Auftraggeber an diesen Arbeiten jedoch keinerlei Rechte und darf diese nicht verwenden oder an Dritte weitergeben. Sollte die Erarbeitung eines Angebots den üblichen Aufwand (durch Grobkonzepte, Recherchen oder Einholung von Fremdkosten) übersteigen, so schuldet der Auftraggeber darauf eine Vergütung, auch wenn der Auftrag nicht zustande kommt. Vor Annahme durch den Auftraggeber behält sich Magma das Recht die Offerte ohne weiteres zu widerrufen. Wird nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart, so hat der Auftraggeber den effektiven Arbeitsaufwand zu vergüten. Sollte sich einen durch den Auftraggeber zu verantwortenden Mehraufwand ergeben, so muss dieser wiederum vergütet werden.

4. Vertragsabschluss

Ein Vertrag zwischen Magma und dem Auftraggeber kommt durch schriftliche oder mündliche Annahme seitens des Auftraggebers zustande. Vor der Annahme der veranschlagten Kosten, ist Magma nicht verpflichtet mit Ausführungen des Auftrages zu beginnen. Erteilt der Auftraggeber ohne vorgängigen Kostenvoranschlag einen Auftrag, so gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

5. Urheber- und Nutzungsrechte

5.1 Alle Arbeitsergebnisse von Magma, dürfen vom Auftraggeber nur für die vereinbarte Nutzung und Dauer verwendet werden. Sämtliche Urheberrechte an den Ergebnissen verbleiben bei Magma oder deren Lizenzgebern. Auch nach der Bezahlung der erbrachten Leistungen erhält der Auftraggeber keine Urheber- und Eigentumsrechte. Es ist unzulässig Ergebnisse, ohne Zustimmung durch Magma, selber zu bearbeiten oder an Dritte weiterzugeben. Sollte der Auftraggeber die erforderlichen Urheber- und Eigentumsrechte einfordern wollen, sind diese gesondert zu vergüten. Jegliche Arbeiten von Magma dürfen vom Auftraggeber oder dessen beauftragter Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch Teile des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht der Magma vom Auftraggeber ein zusätzliches Honorar in mindestens der 2-fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.

5.2 Designvorschläge, Varianten, Konzepte usw. dürfe ohne schriftliches Einverständnis von Magma weder als Ganzes noch in Teilen weiter verwendet werden.

5.3 Falls nicht anders vereinbart, ist Magma berechtigt die von ihr entwickelten Arbeiten branchenüblich zu signieren und diese für Eigenwerbung (Print und Online) zu nutzen. Diese Regelung kann in Sonderfällen durch eine entsprechende, schriftliche Vereinbarung zwischen Magma und dem Auftraggeber ausgeschlossen werden.

5.4 Mit der Auftragsvergabe stimmt der Auftraggeber zu, dass Magma im Impressum namentlich und mit Kontaktdaten aufgeführt wird. Diese Regelung kann in Sonderfällen durch eine entsprechende, schriftliche Vereinbarung zwischen Magma und dem Auftraggeber ausgeschlossen werden.

5.5 Die «offenen» bzw. Originaldaten werden in der Regel nicht ausgehändigt, es besteht aber die Möglichkeit die Daten mit einer Spezialvereinbarung zu kaufen. Mit diesem Kauf gehen auch die Nutzungs- und Eigentumsrechte, nicht aber die Urheberrechte, an den Auftraggeber über. Der Auftraggeber ist dann berechtigt die Daten selber zu bearbeiten und diese zu verwenden. In diesen Fällen darf die Signierung von Magma aber nicht mehr verwendet werden.

6. Zahlung und Konditionen

6.1 Alle in Angeboten und Kostenvoranschlägen genannten Preise und die daraus resultierenden Beträge, verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

6.2 Zahlungen die der Auftraggeber schuldig ist, sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug fällig. Bei verspäteter Zahlung bzw. nach Erhalt der 1. Mahnung, ist Magma berechtigt eine Mahngebühr in Höhe von CHF 30.00 zusätzlich zum geschuldeten Betrag in Rechnung zu stellen. Mit der Bezahlung der geleisteten Arbeit erhält der Auftraggeber kein Urheber- oder Eigentumsrecht. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen gegen Magma mit der geschuldeten Vergütung zu verrechnen.

7. Vertragsrücktritt / Kündigung

Die Kündigung des Auftragsverhältnisses ist schriftlich einzureichen. Tritt der Auftraggeber vor Abschluss eines Auftrages vom Vertrag zurück, so schuldet er eine Vergütung der bereits angefallenen Aufwände und hat keinerlei Anspruch auf die Auftragsergebnisse. Bei Konkurs oder Tod des Auftraggeber, ist Magma berechtigt per sofort vom Vertrag zurückzutreten und das geschuldete Honorar für bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Arbeiten in Rechnung zu stellen. Bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen haben Magma wie auch der Auftraggeber das Recht die Zusammenarbeit fristlos zu kündigen. Alle bis dahin erbrachten Leistungen sind aber auch in diesem Fall zu vergüten.

8. Aufbewahrungspflicht

Soweit keine andere Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde, bewahrt Magma fertige Arbeiten jeglicher Art mind. 1 Jahr, max. aber 5 Jahre auf.

9. Geheimhaltungspflicht «Magma»

Magma ist verpflichtet, alle Kenntnisse die sie aufgrund eines Auftrags vom Auftraggeber erlangt, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter als auch von ihr herangezogene Partner / Lieferanten ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.

10. Partner / Freelancer

Magma behält sich das Recht vor, zur Durchführung von Projekten zusätzliche Partner, Freelancer oder technische Spezialisten hinzuzuziehen. Die Beauftragung und Koordination eventueller Partner erfolgt durch Magma ohne direkte Absprache mit dem Kunden. Magma stellt sicher, dass die vom Kunden vorgegebenen Anforderungen, einschliesslich Vertraulichkeitsvereinbarungen, von den Partnern vollständig eingehalten werden.

11. Pflichten des Auftraggeber

Der Auftraggeber stellt Magma alle für die Durchführung des Auftrages notwendigen Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Ausserdem müssen auf spezielle technische Voraussetzungen sowie rechtliche Vorschriften hingewiesen werden. Die Arbeitsunterlagen werden von Magma sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt und nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt.

11.1 Alle von Magma erstellten Arbeiten sind vom Auftraggeber zu überprüfen und freizugeben. Vor der Freigabe ist Magma nicht verpflichtet weitere Leistungen zu erbringen oder Arbeiten zur weiteren Verarbeitung weiterzugeben. Der Auftraggeber ist verantwortlich alle wettbewerbs- und kennzeichenrechtlichen Zulässigkeiten überprüfen zu lassen. Eine externe rechtliche Prüfung kann auf Wunsch des Auftraggeber und mit einer entsprechenden Vergütung, von Magma übernommen werden.

11.2 Magma erstellt für alle Arbeitsergebnisse ein Gut zum Druck (GzD), welches vom Auftraggeber sorgfältigst kontrolliert und schriftlich freigegeben werden muss. Nach der schriftlichen Freigabe (GzD), übernimmt Magma für jegliche vom Auftraggeber übersehene oder nicht kommunizierte Fehler keine Haftung oder Verantwortung. Die Weiterverarbeitung durch Druckereien oder andere Lieferanten wird erst nach der Freigabe des Auftraggeber in die Wege geleitet. Sollte sich durch Verschulden des Auftraggebers eine Verzögerung der Produktionsabwicklung ergeben, so übernimmt Magma dafür ebenfalls keinerlei Haftung. Fehler bei der Produktion oder Datenübernahme, welche ohne Verschuldung von Magma enstehen, sind vom jeweiligen Lieferanten selber zu tragen. Der Lieferant ist verpflichtet ein weiteres GzD auszustellen und die Freigabe des Auftraggeber abzuwarten.

11.3 Magma weist ausdrücklich darauf hin, dass Bildschirmfarben (RGB) von Druckfarben (CMYK, Pantone, RAL, HKS etc.) auf verschiedenen Medien (z.B. Papier, Stoffe, Folien, Banner, Bildschirme…) abweichen können. Bei Farbabweichung ist die Rückgabe bzw. Schadensersatz ausgeschlossen. Auf Wunsch können vorab verbindliche Testdrucke bei der jeweiligen Druckerei angefordert werden, die anfallenden Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen.

11.4 Alle übergebenen Daten (Vorlagen, Muster, Bilder und dergleichen) an Magma, erfolgt unter der Voraussetzung und Annahme, dass der Auftraggeber die entsprechenden Reproduktions- oder Urheberrechte besitzt. Für Verletzungen von Urheberrechten durch den Auftraggeber kann Magma nicht haftbar gemacht werden.

12. Pflichten Magma

Magma ist verpflichtet, alle vereinbarten Leistungen fristgerecht zu erbringen. Wenn für Arbeiten Drittleistungen erforderlich sind, ist Magma berechtigt diese nach Absprache mit dem Auftraggeber beizuziehen. Für jegliche Leistungen welche nicht vereinbart wurden, ist Magma zur keiner Ausführung verpflichtet und übernimmt auch keine Verantwortung.

13. Gewährleistung / Haftung der Magma

13.1 Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit, aller durch Magma erarbeiteten Massnahmen, werden vom Auftraggeber getragen. Das gilt insbesondere wenn Aktionen oder Massnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstossen. Magma weist auf allfällige Risiken hin, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Bei Ansprüchen Dritter ist Magma absolut frei zu sprechen, wenn auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggeber gehandelt wurde. Sind geplante Massnahmen, einer wettbewerbsrechtlichen Prüfung (durch eine sachkundige Person oder Firma) erforderlich, so sind hierfür alle Kosten nach Rücksprache vom Auftraggeber zu tragen. Magma haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Vorschläge, Konzepte und Entwürfe, dies gilt auch für Leistungen Dritter.

13.2 Die Haftung von Magma ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Mittelbare, indirekte oder Folgeschäden, entgangene Gewinne oder Datenverluste sind in jedem Fall ausgeschlossen. Dies gilt ebenso für Betriebsausfälle von Drittunternehmen, z.B. Hosting, Druckereien, höhere Gewalt, unsachgemässes Vorgehen, Missachtung allfälliger Risiken, Umgebungseinflüsse, Störung durch Viren usw. Die Haftung wird in der Höhe auf den einmaligen Ertrag von Magma beschränkt, der sich aus dem jeweiligen Auftrag ergibt.

13.3 Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen Verzugs auf Verschulden des Auftraggeber, Unmöglichkeit der Ausführung, Forderungsverletzung, andere Verschulden des Auftraggeber, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, unerlaubter Handlungen, sind ausgeschlossen.

13.4 Für vom Auftraggeber gelieferte Inhalte, z.B. nicht lizenziertes Bild-, Film-, und Musikmaterial etc. übernimmt Magma keinerlei Verantwortung. Der Auftraggeber ist verpflichtet Magma absolut schadlos zu halten.

14. Verwertungsgesellschaften

Der Auftraggeber verpflichtet sich, evt. anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften (z.B. SUISA) selbständig abzuklären und zu bezahlen. Werden diese Gebühren von der Magma verauslagt, so verpflichtet sich der Auftraggeber, diese zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.

15. Arbeitsunterlagen & elektronische Daten

Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen die im Rahmen der Auftragserarbeitung durch Magma angefertigt werden, verbleiben bis auf weiteres in deren Besitz. Die Herausgabe dieser Daten kann nicht gefordert werden. Mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars schuldet Magma die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenergebnisse in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.. Wenn nicht gesondert vereinbart, hat der Auftraggeber kein Anrecht auf sogenannte «offene» Daten (z.B. aus Indesign, Illustrator, Photoshop etc.). Diese können jedoch auf Wunsch gemäss Punkt 5.5 erworben werden.

16. Datenschutz und Werbung

Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass seine uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden personenbezogen Daten bei Magma gespeichert und automatisch verarbeitet werden. Unter Berücksichtigung des Datenschutzes darf Magma den Auftrag oder die Dienstleistung für Werbezwecke und PR-Aktivitäten verwenden.

17. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Auf die Rechtsbeziehung zwischen Magma und dem Auftraggeber ist ausschliesslich liechtensteinisches Recht anzuwenden. Erfüllungsort ist der Sitz der Magma. Als Gerichtsstand für Streitigkeiten wird das für den Sitz der Magma örtlich und sachlich zuständige Gericht vereinbart. Magma ist jedoch auch berechtigt, ein anderes für den Auftraggeber zuständiges Gericht aufzurufen.

18. Schlussbestimmungen

Beide Parteien erklären die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich als Bestandteil der Auftragsvereinbarungen. Allfällige Änderungen oder Widersprüche sind gesondert schriftlich festzuhalten. Sollten Teile der AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, so sind die Übrigen gleichwohl als verbindlich anzusehen. Eine Übertragung irgendwelcher Rechte an Dritte, sind ohne Zustimmung von Magma unzulässig. Der Auftraggeber ist ausserdem nicht berechtigt, Ansprüche oder Teile davon aus den Vereinbarungen abzutreten.

 

Magma interactive GmbH, Austrasse 52, 9490 Vaduz, Liechtenstein
(AGB gültig ab 21.06.2021)